Satzung

TSV Bederkesa von 1896 e.V.


28. Februar 2020


I. Name und Sitz


§1
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Bederkesa von 1896 e.V. und hat seinen Sitz in Geestland, OT Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven. Die Vereinsfarben sind Rot – Weiß.

II. Zweck des Vereins


§2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere
durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


§3
1. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn eingestellt sowie politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch
Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter haben einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§4
Der Zusammenschluss erfolgte auf freiwilliger Basis.


§5
Der Verein regelt seine Angelegenheiten im Einklang mit den Satzungen aller ihm übergeordneter Verbände, deren Mitglied er ist, selbständig.

III. Rechtsgrundlage


§6
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden durch die
vorliegende Satzung des Vereins sowie die Satzungen der übergeordneten Organisationen,
ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

IV. Organe des Vereins


§7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
3. Der Vorstand
4. Der erweiterte Vorstand


§8
Einberufung der Organe
Die Einberufung der Organe des Vereins erfolgt entweder per Email und/oder in der Homepage des Vereins und/oder in der örtlichen Presse. Von dieser Regelung ist das Zusammentreten des Vorstandes ausgenommen.
Die Einberufungsfristen (Mindestzeiten) betragen:
Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung 2 Wochen vorher
Vorstandssitzung                                                                                          5 Tage vorher
Erweiterte Vorstandssitzung                                                                         8 Tage vorher

§9
Die Jahreshauptversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt nach Ablauf des Geschäftsjahres und zwar bis spätestens Ende Februar des nächsten Jahres. Anträge für die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.


§10
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und Mitglieder des Ehrenausschusses, nimmt die Berichte über den Sportbetrieb, die Kassenführung und -prüfung und über die Verwaltung des Vereins entgegen, billigt den Haushaltsvoranschlag und entscheidet die vorliegenden Anträge. Die Jahreshauptversammlung erlässt eine Geschäftsordnung für die Verwaltung des Vereins.
Ausgaben mit einem Gesamtvolumen von über 10.000,00 € sind von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§11
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist auch verpflichtet, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Dieser Antrag muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Beschluss des Vorstandes bzw. nach Einreichung des Antrages durchgeführt werden.

§12
Die Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und setzt sich zusammen aus:
 1. dem 1. Vorsitzenden
 2. dem 2. Vorsitzenden
 3. dem 1. Kassenwart
 4. dem 2. Kassenwart
 5. dem Schriftwart
 6. dem Pressewart
 7. dem Sportwart
 8. dem Jugendwart
 9. dem Sozialwart
10. dem Gerätewart

 

§13
Wahl des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
Hierzu gilt folgende Regelung:
Das Mindestalter für Mitglieder des Vorstandes beträgt 18 Jahre.
Der Vorstand wird in zwei Wahleinheiten, die dann im jährlichem Wechsel auf zwei
Jahre Amtsdauer gewählt werden.
zur ersten Wahleinheit gehören:
  der 1. Vorsitzende
  der 1. Kassenwart
  der Schriftwart
  der Pressewart
  der Jugendwart
zur zweiten Wahleinheit gehören:
  der 2. Vorsitzende
  der 2. Kassenwart
  der Sportwart
  der Sozialwart
  der Gerätewart
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim, wenn nicht von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ein anderes Verfahren einstimmig beschlossen
wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet
eine Stichwahl statt. Sollte sich auch dann Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das
Los.
4. Kann aus Mangel an Bewerbern in einer Jahreshauptversammlung ein Vorstandsposten
(§ 12) nicht besetzt werden, muss ein anderes Vorstandsmitglied diesen Aufgabenbereich
bis zu einer Neubesetzung dieses Postens übernehmen. Der Vorstand ist jedoch gehalten,
vorrangig für die Einzelbesetzung der Vorstandsposten zu sorgen.
5. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, kann
die JHV oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchführen.
Das neugewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahleinheit im
Amt.
7. Ist ein Vorstandsposten nicht besetzt, kann die JHV oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchführen. Das neugewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahleinheit im Amt.

§14
Rechte und Pflichten des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der
Schriftwart. Ihre Vertretungsbefugnis für den Verein ist unbeschränkt. Für interne Regelungen
gelten die §§ 14-28 dieser Satzung und die darauf aufbauende Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.


§15
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig
für:
1. die Bewilligung von Ausgaben im Rahmen des Haushaltsvoranschlages und
2. die Durchführung der Mitgliederversammlungen.
3. Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind für die einzelnen Vorstandsmitglieder in den § 19 Aufgabenbereiche aufgezeigt, die jedoch für die Arbeit des gesamten Vorstandes nicht bindend sein müssen und durch interne Absprachen innerhalb des Vorstandes gesondert geregelt werden können.


§16
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, dann kann der übrige Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung benennen.

 

§17
Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf, oder wenn es ein Drittel
der Vorstandsmitglieder verlangt, einberufen (vgl. § 8). Der Vorstand entscheidet über alle
Angelegenheiten des Vereins, deren Erledigung nicht den Mitgliederversammlungen (vgl. § 10) vorbehalten sind.

 

§18
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Die Tätigkeit sämtlicher Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Bar- und Reiseauslagen können auf Antrag entschädigt werden.

 

§19
Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder
1. Der l. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich, bei Tagungen, Sitzungen und sonstigen
Veranstaltungen. Er beruft und leitet die Versammlungen aller Organe des Vereins nach
Maßgabe der gültigen Geschäftsordnung und legt die Tagesordnung im Einvernehmen
mit dem Vorstand fest.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei persönlichen Verhinderungen jeglicher
Art, wobei ihm der Aufgabenbereich des 1. Vorsitzenden in diesem Fall sinngemäß
übertragen wird.
3. Der 1. Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungslegung
erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Bankkonten sind im Einvernehmen mit dem
Vorstand anzulegen. Verfügungsberechtigt über die Bankkonten ist 1. Kassenwart. Der 1.
Kassenwart begleicht die üblichen anfallenden Vereinsausgaben. Treten außergewöhnliche
Ausgaben oder Zweifel über eine Ausgabe auf, dann muss der Vorstand entscheiden.
4. Der 2. Kassenwart ist Stellvertreter des 1. Kassenwartes. Ihm obliegt insbesondere die
Führung der Mitgliederkartei sowie das Einziehen der Mitgliedsbeiträge. Er reicht dem
KSB die Mitgliederliste ein.
5. Der Schriftwart sorgt für das gesamte Schriftwesen des Vereins, meldet alle Veranstaltungen, sorgt in den Versammlungen für die Eintragung in die Anwesenheitsliste und erstellt die Versammlungsniederschrift.
6. Der Pressewart sorgt für die Veröentlichung von Berichten aus dem Verein, koordiniert
mit Pressevertretern Besuche von Veranstaltungen des Vereins und pflegt die Homepage.
7. Der Sportwart vertritt innerhalb des Vorstandes sämtliche Sparten des Vereins, koordiniert
alle Veranstaltungen, stellt einen Turnhallennutzungsplan auf und trägt Sorge für die
sachgemäße Nutzung aller dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten.
8. Der Jugendwart ist zuständig für die Belange der Jugend im Verein. Er organisiert und
veranstaltet eine jährliche Jugendversammlung des Vereins, Jugendbegegnungen auf
nationaler und – wenn möglich – internationaler Ebene.
9. Der Sozialwart bearbeitet sämtliche Sportunfälle von Vereinsmitgliedern und sorgt für
einen ausreichenden Versicherungsschutz seitens des Vereins.
10. Der Gerätewart ist verantwortlich für das Inventar und die Sportanlagen des Vereins und
trägt Sorge für dessen Pflege und Instandhaltung. In Absprache mit den Spartenleitern
bzw. Übungsleitern sowie dem Vorstand tätigt er die Anschaung neuer Geräte und führt
zur ständigen Kontrolle ein Inventarverzeichnis.

 

§20
Wahl der Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt drei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer für drei Jahre neu gewählt. Die Wiederwahl ist nach einer einjährigen Karenzzeit möglich. Sollte ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit ausscheiden, wird ein Nachfolger für seine verbleibende Amtszeit gewählt. Solange zwei Kassenprüfer im Amt sind, ist die Nachwahl eines dritten Kassenprüfers bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht erforderlich.

§21
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. den Vorstandsmitgliedern
2. den Spartenleitern und
3. den Übungsleitern
Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach der in § 8 geregelten Einberufungsfrist einberufen. Er ist ein koordinierendes Organ in der Vereinsarbeit.

 

§22
Spartenleiter
Die Spartenleiter werden in Spartenversammlungen, die jährlich mindestens einmal stattfinden müssen, von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Beisein von mindestens einem Vorstandsmitglied geheim gewählt, wenn nicht einstimmig ein anderes Wahlverfahren beschlossen wird. Besteht eine Sparte zu mehr als 75% aus nicht stimmberechtigten Mitgliedern, dann setzt der Vorstand einen Spartenleiter ein. Dem Spartenleiter obliegt die organisatorische Leitung der jeweiligen Sparte in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Die Tätigkeit der Spartenleiter ist ehrenamtlich. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

 

§23
Übungsleiter
1. Die Übungsleiter müssen ein Mindestalter von 16 Jahren, Helfer in den Sportgruppen
müssen ein Mindestalter von 13 Jahren haben und werden von den Spartenleitern im
Einvernehmen mit dem Vorstand bestimmt. Die Bezahlung eines Übungsleiters kann
grundsätzlich nur erfolgen, wenn dieser im Besitz eines gültigen Übungsleiterausweises
ist und ein schriftlicher Vertrag mit dem Verein besteht.
2. Wenn die Situation es erfordert, können ausnahmsweise Übungsleiter ohne gültigen
Übungsleiterausweis beschäftigt werden. Das Nichtvorhandensein dieser Legitimation ist
bei der Entlohnung zu berücksichtigen. Der Vorstand ist gehalten, einen solchen Übungsleiter
zur Erlangung eines zuschussberechtigten Übungsleiterausweises aufzufordern.

 

§24
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe des Vereins
1. Sämtliche Organe des Vereins sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. § 8 f.) und
mehr stimmberechtigte Mitglieder als Vorstandsmitglieder anwesend sind (ausgenommen:
Vorstandssitzungen).
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Abstimmungen erfolgen öentlich durch Handzeichen, wenn nicht ein geheimes
Verfahren beantragt wurde. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Spartenleiter, Satzungsänderungen, Änderungen der Geschäftsordnung und die Auösung des Vereins gelten die besonderen
Bestimmungen dieser Satzung.
5. Über sämtliche Versammlungen aller Organe des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen, das
in der darauolgenden Vorstandssitzung vorgelegt und dann durch die nächste gleichartige
Versammlung genehmigt werden muss.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Alle ordentlichen Mitglieder und Jugendliche ab 16 Jahren haben in den Versammlungen
das gleiche Stimmrecht, können Anträge stellen sowie Berufung einlegen.
8. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht
übertragen werden

V. Mitgliedschaft

 

§25
Arten der Mitgliedschaft:
1. ordentliche Mitglieder
    a) Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
2. Jugendliche; von 14 bis 17 Jahren
3. Kinder; unter 14 Jahren
4. kooperative Mitgliedschaft
5. passive Mitglieder
Kooperative Mitgliedschaften mit anderen Vereinen müssen seitens des Vorstandes vertraglich geregelt werden.
Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins, die nicht mehr aktiv am Sport teilnehmen. Passive Mitglieder dürfen die Sporteinrichtungen des TSV nicht mehr nutzen. Die passive Mitgliedschaft wird beim Vorstand des TSV schriftlich beantragt.

§26
Erwerb Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern
sie sich zur Beachtung der Satzung des Vereins, die auf Verlangen vorzulegen ist, durch
Unterschrift im Aufnahmeantrag bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem
BGB erforderliche Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig und maßgebend.
2. Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine vorläufge Aufnahme erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§27
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient
gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres
regelt die Ehrenordnung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der normalen Beitragsleistung befreit.

 

§28
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein. Verpichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden
Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten; Jugendliche werden durch den gesetzlichen Vertreter abgemeldet. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum
Quartalsende zulässig. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich nur per Einzugsverfahren.

§29
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus folgenden Gründen aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
1. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpfichtung oder Nichtbefolgung von Anordnungen
der Vereinsführung.
2. Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten.
3. Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
4. Unehrenhafte Handlungen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§30
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Geräte für den in § 2 bezeichneten Zweck zu, aber nur im Beisein der Übungsleiter.

 

§31
1. Dem Vorsitzenden, dem Sportwart und dem Jugendwart steht das Recht zu, bei vorher
gemeldeten triftigen Gründen, Mitglieder von den Übungsstunden auszuschließen. Der
Vorstand hat die Pficht, jeder Ungebührlichkeit nachzugehen.

2. Jedes Mitglied muss Selbstzucht üben und Disziplin wahren und hat den Anordnungen
der Mitglieder des erweiterten Vorstandes nachzukommen. Der Vorstand kann, nach
Anhörung des Sportwartes und des Spartenleiters, Zeitsperren für aktive Mitglieder
verhängen.

 

§32
Alle Mitglieder, die dem erweiterten Vorstand angehören (ausgenommen: Vorstandsmitglieder), sind dem Vorstand verantwortlich.
In Ausnahmefällen, d.h. bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Interessen des Vereins, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes diesen zeitweilig oder ganz von seinem Amt entbinden. In diesem Fall veranlaßt der Vorstand eine kommissarische Neubesetzung des Amtes bis zum Ablauf der Amtsperiode. Dem betreenden Mitglied steht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§33
Alle aktiven Mitglieder sind gehalten, regelmäßig und pünktlich an den Übungsstunden teilzunehmen.

 

§34
Die im Rahmen von Vereinstätigkeiten zwingend notwendigen Barauslagen und Fahrtkosten
können auf Antrag entschädigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Spartenleiter haben auf sämtlichen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

§35
Der Verein muss für seine aktiven und passiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und
Haftpficht abschließen. Abgesehen von der gesetzlichen Haftung nach §31 BGB kann der
Verein für irgendwelche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretende Unfälle oder Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.

 

§36
Zur Deckung der Unkosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt werden. In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand ermäßigt bzw. bei besonders aufwendigen Sparten im Einvernehmen mit der Sparte ein Zusatzbeitrag erhoben werden, der für die Sparte zweckgebunden verwendet werden müssen.

VI. Sonstige Regelungen

 

§37
Datenschutz
Die Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden durch
eine Datenschutzordnung des Vereins geregelt.

 

§38
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

 

§39
Vereinsauflösung
Die Aufösung des Vereins kann nur in zwei zu diesem Zweck aufeinanderfolgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit jeweils mindestens 4/5 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist durch Stimmzettel namentlich vorzunehmen.

§40
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände, sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. 
Bei Aufösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Geestland, Ortsteil Bad Bederkesa zu, um es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§41
Geschäfsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

§42
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.02.2020 in Kraft.